Schon seit letztem Jahr gelten bei dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigten Personen eine verordnete Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen automatisch als genehmigt.
Aktuell gibt es folgende Änderungen in der Krankenhaustransport-Richtlinie:
• Nicht nur zugelassene Ärzte und Psychotherapeuten dürfen Krankentransporte verordnen, sondern auch Krankenhausärzte.
Zum Beispiel können Krankenhausärzte nun eine Krankenbeförderung verordnen, wenn ein Patient aus dem Krankenhaus entlassen wird.
• Krankenfahrten mit einem Taxi oder Mietwagen für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte oder bei anerkannten schwerbehinderten Personen gelten als genehmigt.
Dies gilt für Merkzeichen „aG“, „B1“ oder „H“, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, 4 oder 5.
Hinweis: Eine Genehmigung durch die Krankenkasse ist auch für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Personen weiterhin erforderlich, wenn die Beförderung zu einer ambulanten Behandlung mit einem Krankentransportwagen erfolgen muss.
• Eine Krankenbeförderung kann grundsätzlich nur verordnet werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist. Fahrten, für die kein zwingender medizinischer Grund vorliegt, z. B. Fahrten zum Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen, sind generell keine Krankenkassenleistung.
• Die Verordnung muss der Krankenkasse von der oder dem Versicherten teilweise vorab zur Genehmigung vorgelegt werden.
Die Auswahl des zu verordnenden Beförderungsmittels richten sich nach dem individuellen Bedarf und dem Gesundheitszustand des Patienten.
Möglich sind:
• Krankenfahrten mit dem Taxi oder Mietwagen,
• Krankentransporte mit Krankentransportwagen, wenn eine medizinisch-fachliche Betreuung oder Lagerung des Patienten notwendig ist, und
• Rettungsfahrten mit dem Rettungswagen, dem Notarztwagen oder dem Rettungshubschrauber.
Quelle: pdl.konkret ambulant - Ausgabe 11/20 KW17