Mit dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (§ 150 Abs. 5b SGB XI) wurde auch folgendes beschlossen:
Die bisherige Ansparmöglichkeit von nicht in Anspruch genommenen Entlastungsleistungen wird einmalig um drei Monate verlängert.
Das heißt angesparte Entlastungsleistungen aus dem Vorjahreszeitraum können nun bis zum 30.09.2020 verwendet werden. Dies gilt für alle Pflegebedürftigten und nicht nur für PG1.
Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/covid-19-bevoelkerungsschutz-2.html