Pflegestärkungsgesetz II
Mit der Pflegereform werden die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Daher wurde in 2016 das neue Begutachtungsverfahren entwickelt. Nach diesem Verfahren werden Antragsteller in Pflegegrade eingestuft, die ab dem 01.01.2017 Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beantragen. All diejenigen, die bereits jetzt Leistungen der Pflegeversicherung erhalten oder diese bis zum 31.12.2016 beantragen, werden nach dem bisherigen Begutachtungsverfahren in eine Pflegestufe eingestuft und am 01.01.2017 automatisch in einen Pflegegrad übergeleitet. Sie werden durch die Pflegegrade in jedem Fall ihre bisherigen Leistungsansprüche behalten. Viele werden nach der automatischen Überleitung in den Pflegegrad sogar wesentlich höhere Leistungen erhalten als vorher.
Eine Kontrolle der richtigen Übernahme an Hand der Benachrichtigung durch die Pflegekasse ist wichtig, da nur eine vier wöchige Widerspruchsfrist gilt.
Gerne unterstützen wir Sie hierbei.
Auch das Begutachtungsverfahren wurde geändert: Der Mensch wird als Ganzes betrachtet. Die neue Begutachtung sorgt für eine gerechtere und individuellere Einstufung der Pflegebedürftigen.
So steht bei der Einstufung der Pflegebedürftigkeit die individuelle Selbständigkeit im Vordergrund. Es kommt also nicht mehr wie bisher vorrangig auf den zeitlichen Hilfebedarf (Minutenwerte) an, sondern darauf, ob und wie der einzelne Mensch seinen Alltag alleine bewältigen kann. Dafür werden die Bereiche
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen und
- die Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
begutachtet.
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