Vorsorge- und Betreuungsrecht
Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer für Sie rechtswirksam handeln darf. Diese von Ihnen bevollmächtigte Vertrauensperson ist Ihre rechtliche Vertretung und kann dann für Sie Entscheidungen treffen, z.B. in behördlichen und vertraglichen Angelegenheiten, aber auch im Bereich der medizinischen Versorgung und der Pflege.
Die Vorsorgevollmacht kann durch eine Bankvollmacht ergänzt werden, bei größeren Vermögen sowie Haus- oder Grundbesitz empfiehlt sich eine umfassende Rechtsberatung, verbunden mit einer notariell beurkundeten Vollmacht.
Betreuungsverfügung
Eine weitere Möglichkeit der rechtlichen Vorsorge ist die Betreuungsverfügung. Auch hier können Sie eine Person Ihres Vertrauens bestimmen, anders als bei der Vorsorgevollmacht ist jedoch ein Betreuungsgericht (Abteilung des zuständigen Amtsgerichts) dazwischengeschaltet. Sie bevollmächtigen Ihren zukünftigen Betreuer also nicht direkt, sondern legen vielmehr verbindliche Richtlinien fest.
Für den Fall, dass Ihnen ein selbstbestimmtes Leben nicht mehr möglich ist, bilden Ihre Verfügungen die Grundlage der Betreuung, an der sich das Betreuungsgericht und der zukünftige Betreuer orientieren. Wird die in der Verfügung genannte Person vom Gericht zu Ihrem Betreuer bestellt, kann sie für Sie Entscheidungen treffen.
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung regelt ausschließlich medizinische Angelegenheiten. Mit ihrer Hilfe können Sie für den Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit Ihre Wünsche in Bezug auf medizinische Versorgung und Pflege festhalten. Die Patientenverfügung richtet sich primär an Ihre behandelnden Ärzte und ist eine sinnvolle Ergänzung zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.
Alle genannten Vorausverfügungen müssen schriftlich vorliegen. Bei der Erstellung der Verfügungen bzw. Vollmachten helfen Ihnen Rechtsanwälte, Notare, behördliche Bereuungsstellen und die Betreuungsvereine. Auch die Sozialverbände bieten Rechtsberatung an.
Wichtig! Ihre Unterschrift unter einer Vollmacht oder Verfügung kann sowohl ein Notar als auch eine behördliche Betreuungsstelle beglaubigen. Die Beurkundung dieser Dokumente ist allein dem Notar vorbehalten.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite vom Bundesministerium für Gesundheit:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/patientenverfuegung.html
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