Pflegehilfsmittel für Pflegebedürftige §40 SGB XI

Erstattung von Pflegehilfsmittel


Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Pflegebedürftige im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) bei häuslicher Pflege. Der Bedarf wird hierbei bereits im Rahmen der Pflegebegutachtung eingeschätzt.

Wann besteht ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel?

  • Wenn diese zur Erleichterung der Pflege dienen.
  • Wenn sie zur Linderung der Beschwerden beitragen.
  • Wenn sie eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.

Der Antrag für die Kostenübernahme wird bei der Pflegekasse gestellt.

Pflegeverbrauchsmittel
sind u.a. Einmalhandschuhe, Einmalunterlagen, Desinfektionsmittel, Mundschutz. Diese werden nach Aufwand bis zu einer Höhe von Euro 40,00 pro Monat von der Pflegekasse übernommen.

Hier sind keine Zuzahlungen durch den Pflegebedürftigen zu leisten.

Technische Pflegehilfsmittel
sind u.a. Rollatoren, Pflegebetten, Hausnotrufgeräte. Diese werden vorrangig leihweise zur Verfügung gestellt.

Technische Hilfsmittel werden in voller Höhe erstattet (zum Beispiel Rollstuhl, Pflegebett) Zuzahlung sofern der Pflegebedürftigen das 18. Lebensjahr vollendet hat: 10% pro Hilfsmittel – höchstens jedoch 25 Euro (nicht bei leihweiser Überlassung).

(Auf Antrag ist eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Zuzahlung möglich.)

(Quellen: GKV-Spitzenverband, BVMed Bundesverband Medizintechnologie e. V.)

 



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