Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §45 b SGB XI

Seit der letzten Pflegereform haben Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 Euro monatlich. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

Der Entlastungsbetrag ist eine Erstattungsleistung, die der Pflegedienst frei mit dem Pflegebedürftigen vereinbart.

Der Leistungsbetrag ist für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen einzusetzen. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit folgenden Angeboten:

  • Tages- und Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Leistungen des zugelassenen Pflegedienstes, mit Ausnahme von körperbezogenen Pflegemaßnahmen
  • Niedrigschwellige Betreuungsangebote (z.B. Gesprächsgruppen, Betreuungsgruppen mit Ehrenamtlichen usw.)

Hier einige Beispiele:

  • Fahr- und Alltagsbegleitung (Spaziergänge, Arztbesuche)
  • Zubereitung von Mahlzeiten
  • Einkaufen und Besorgungen
  • Beaufsichtigung (Anwesenheit einer Betreuungsperson)
  • Waschen und einräumen der Wäsche
  • Reinigung des unmittelbaren Lebensbereiches des Pflegebedürftigen


Das heißt: Der Pflegebedürftige bekommt vom Pflegedienst die Leistungen direkt in Rechnung gestellt, bezahlt diese und bekommt von der Pflegekasse das Geld erstattet.

Werden die Leistungen in einem Monat nicht voll ausgeschöpft, können sie in den Folgemonaten genutzt werden. Werden Leistungen innerhalb eines Kalenderjahres nicht vollständig ausgeschöpft, können diese noch im ersten Halbjahr des Folgejahres verbraucht werden.

Durch eine Abtretungserklärung vom Pflegebedürftigen kann der Pflegdienst direkt mit den Pflegekassen abrechnen.

(Quelle: SGB XI – Entlastungsbetrag)

 



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